Allgemeine Vertragsbedingungen

der Firma Elektro & Fernmeldebau GmbH, Kreuzäcker 2a, D-94469 Deggendorf
Stand: 21.05.2013

I. Allgemeines

1. Leistungen der Firma CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB). Abweichende Vereinbarungen des Vertragspartners erkennt CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH nicht an, es sei denn, sie hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB der CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH gelten auch dann, wenn der Vertrag in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die von CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH geschuldete Vertragsleistung vorbehaltlos ausgeführt wird. Bestellungen und Aufträge des Vertragspartners gelten als zu den AGB der CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH verbindlich angenommen, wenn nicht innerhalb von acht Tagen nach Auftragseingang schriftlich die Ablehnung erklärt wurde.

2. Angebote der CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH sind freibleibend und sind unverbindlich. Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsangebote sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich von den Parteien schriftlich vereinbart wird.

3. Bestellungen bei CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Bestellung durch CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH.

4. CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH und der Vertragspartner verpflichten sich, den jeweils anderen über auftretende Abwicklungsschwierigkeiten und sonstige zur Verzögerung der Vertragsabwicklung geeignete Umstände unverzüglich zu unterrichten.

5. CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH ist berechtigt, den gesamten Auftrag und/oder Teile davon auf Dritte zu übertragen, eine Zustimmung des Vertragspartners ist hierfür ausdrücklich nicht erforderlich.

6. Urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse sowie Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen stehen ausschließlich CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH zu und dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden, sie sind bei Nichterteilung des Auftrages oder bei einem Rücktritt unverzüglich CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH zurückzugeben.

7. CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH ist berechtigt, Fotos über beim Vertragspartner ausgeführten Leistungen unter Angabe des Standortes (PLZ, Ort) zu Werbezwecken zu verwenden und zu veröffentlichen, insbesondere in Form von Prospektmaterial, von Internetseiten und redaktionellen Veröffentlichungen in Zeitschriften und sonstigen Druckmedien.

8. Alle von CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH gelieferten/sonstwie zur Verfügung gestellten Produkte entsprechen dem Stand der Technik beziehungsweise der Industrieelektronik, technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

II. Lieferung, Lieferzeit, Montage, Montagemitwirkung des Vertragspartners

1. Liefer- und Montagezeiten sind unverbindlich und annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Einen Anspruch auf eine nach Auftragserteilung unmittelbare Durchführung des Auftrages hat der Vertragspartner nicht. Eine CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH-seitig einzuhaltende Lieferfrist wird durch Aufgabe zum Transport gewahrt. Der Auftrag kann in Teilaufträgen ausgeführt und berechnet werden.

2. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflicht von CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH setzt voraus, dass der Vertragspartner alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, evt. erforderliche behördliche Genehmigungen vorliegen, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist, sowie vom Vertragspartner aufgrund vertraglicher Vereinbarung zu leistende Abschlagszahlung bei CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH eingegangen sind.

3. Der Vertragspartner sorgt dafür, dass CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH und/oder die von ihr Beauftragten ungehindert auf die Baustelle gelangen können. Insbesondere die Zufahrt für Schwerlastfahrzeuge, Kräne und sonstige Baustellen- und Kraftfahrzeuge hat der Vertragspartner sicherzustellen, ebenso hat er dafür Sorge zu tragen, dass Baustoffe auf der Baustelle abgeladen und gegebenenfalls kurzfristig diebstahlsicher gelagert werden können. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf ihn über.

4. Im Falle des Annahmeverzuges ist CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH berechtigt, nach dem Setzen einer angemessenen Nachfrist im Falle des ganz- oder teilweise fruchtlosen Fristablaufs, unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche einen Schadensersatz in Höhe von 30% des Auftragswertes zu verlangen, soweit der Vertragspartner keinen geringeren Schaden nachweist.

5. Der Vertragspartner stellt CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH die erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze sowie einen Wasser- und Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung, Verbrauchskosten (insbesondere Wasser, Strom) trägt ebenfalls der Vertragspartner. Demgegenüber hat CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH bei der Ausführung der Arbeiten die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es obliegt CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH, die Ausführungen der vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf der Baustelle zu sorgen.

6. Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte von CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH gelieferter Sachen oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, hat der Vertragspartner CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH unverzüglich mitzuteilen.

III. Haftung, Verschuldensmaßstab, Gefahrtragung, Schadensersatz, Nichtverfügbarkeit der Leistung

1. Bei Verzug haftet CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für Fahrlässigkeit im übrigen ist ausgeschlossen, ein Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen ist CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH zuzurechnen. Sofern der Verzug nicht auf einer von CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung und/oder auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. Ist CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH im Verzug, sind Ansprüche des Vertragspartners auf eine Verzugsentschädigung von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt, maximal jedoch auf 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche des Vertragspartners jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH haftet wegen Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehört auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten der CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH eintreten, hat diese auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrages notwendigen Zustand herzustellen, wird CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH von ihrer Leistungspflicht entbunden. Aus einer Verlängerung der Lieferzeit kann der Vertragspartner keine Schadensersatzansprüche herleiten. Eine Kündigung durch den Vertragspartner ist in diesen Fällen nach Eintritt der oben beschriebenen Störungen möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. § 649 Satz 2 BGB (Ersparnis von Aufwendungen) gilt entsprechend.

4. Den Parteien ist bekannt und es ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages, dass CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH Material und sonstige Leistungen von Vorlieferanten ganz oder teilweise bezieht. Ist die Leistung eines Vorlieferanten aus Gründen, die nicht von CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH zu vertreten sind nicht verfügbar – dies gilt insbesondere bei Lieferschwierigkeiten, die außerhalb der Sphäre von CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH liegen – ist CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist dies nicht möglich, hat CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH den Vertragspartner unverzüglich zu informieren. Sodann ist CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt und braucht die geschuldete Leistung nicht zu erbringen. CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH hat ggf. bereits erhaltene Zahlungen an den Vertragspartner abzüglich bei CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH bereits entstandener Kosten zurückzuzahlen.

5. Werden Lieferung und Versand vom Vertragspartner verzögert und/oder nimmt er die Leistung trotz angemessener Fristsetzung durch CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH nicht ab, ist diese unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, vom Vertragspartner die ihr ab Fristablauf durch Lagerung entstandenen Kosten zu verlangen.

6. Wird der Auftrag aus Gründen beendet, die der Vertragspartner zu vertreten hat, ist CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH Schadensersatz in Höhe von 15 % der Auftragssumme als entgangenen Gewinn vom Vertragspartner zu verlangen, soweit dem Vertragspartner kein geringerer Schaden nachzuweisen ist. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind in jedem Fall der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.

7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartners. CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH übernimmt aber keinerlei Haftung für Lieferungen und Leistungen, die durch den Vertragspartner verändert oder bearbeitet bzw. nicht fachgerecht gelagert worden sind.

IV. Preise, Umsatzsteuer, Zahlungen, Zahlungsverzug

1. Angegebene Preise sind Nettopreise, also Preise ohne Umsatzsteuer. Soweit steuerrechtlich erforderlich hat der Vertragspartner die Preise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen. Sofern sich der Preis nach Vertragsschluss ändert, ändert sich die entsprechende Umsatzsteuerlast des Vertragspartners.

2. CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH ist berechtigt, Abschlags- und Vorauszahlungen vor Beginn der Arbeiten zu verlangen. Die Höhe der vereinbarten Abschlagszahlungen ergibt sich aus dem Auftrag.

3. Zahlungen sind entsprechend dem Auftrag unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig und zu leisten. Für Mahnungen werden – ohne dass es hierfür eines Nachweises bedarf – 5,00 € je Mahnung berechnet.

4. Zahlungen sind direkt an CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH zu leisten. Angestellte, Außendienstmitarbeiter, Montagepersonal, sonstige Dritten haben keine Inkassovollmacht, Zahlungen an natürliche und/oder juristische Personen aus dem Kreis der Vorgenannten haben in keinem Falle schuldbefreiende Wirkung gegenüber CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH.

5. Im Falle des Verzuges des Vertragspartners ist CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH berechtigt, die Geldschuld in Höhe von 6 %, gegenüber Vertragspartnern, die nicht Verbraucher sind, in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz des BGB zu verzinsen. CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH behält sich vor, gegebenenfalls einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

6. Bei Zahlungsverzug ist CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Vertragspartner vorab eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt wurde, dass CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH nach fruchtlosem Ablauf den Vertrag kündigen wird.

7. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, gegen CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH bestehende Ansprüche ohne Zustimmung der CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH an Dritte abzutreten.

V. Eigentum, Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum und das Verfügungsrecht an allen Komponenten/an sämtlichen Liefer- und Leistungsgegenständen geht erst mit vollständiger Zahlung des Preises auf den Vertragspartner über.

2. Auch soweit Liefer- oder Leistungsgegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Vertragspartner bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH den Abbau zu gestatten und das Eigentum zurückzuübertragen, die Abbaukosten und sonst damit verbundenen Kosten trägt der Vertragspartner.

3. Werden Liefer- oder Leistungsgegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Vertragspartner, falls hierdurch Miteigentum entsteht, seinen Miteigentumsanteil in Höhe der Forderungen von CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH gegen ihn, CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH ist ab Erhalt des vollständigen Preises zur Rückübertragung des Miteigentums verpflichtet.

VI. Gefahrtragung Dach, Rügepflicht, Mängelansprüche

1. Der Vertragspartner hat Sachmängel gegenüber CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner wird CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH durch Beschreibung der konkreten Mängel bei Sach- und Rechtsmängeln unterstützen, er wird CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH die zur Mängeluntersuchung und -beseitigung vor Ort erforderliche Zeit und Gelegenheit kostenfrei gewähren und -soweit erforderlich- die Mängelbeseitigung im eigenen Haus ermöglichen.

2. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung hat CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH nach Wahl das Recht, die Mängel kostenfrei zu beseitigen oder gegen Zurücknahme Ersatz zu liefern. Ist die Beseitigung des Mangels für den CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH unzumutbar oder unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Vertragspartner verweigert, so kann dieser durch Erklärung gegenüber CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH die Vergütung mindern (§ 638 BGB).

3. Bei Erschwerung der Nacherfüllung wird CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH von ihrer Gewährleistungspflicht frei. Gleiches gilt wenn CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH Leistungen aufgrund ausdrücklicher Vorgabe/aufgrund ausdrücklichem Wunsch des Vertragspartners erbringt und die Mängel an den Lieferungen oder Leistungen auf diesen Vorgaben/Wünschen beruhen und CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH dem Vertragspartner ihre Bedenken gegen die Ausführung vorher angezeigt hatte. Insoweit sind Ansprüche des Vertragspartners gegen CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH ausgeschlossen.

4. Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln, welche von CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH zu vertreten sind, verjähren in zwei Jahren ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme des Werkes, ersatzweise mit Vollendung des Werkes. Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller werden ausschließlich von den Herstellern gewährt. Nach Ablauf der in diesem Absatz genannten Verjährungsfrist sind Ansprüche aus der Leistung – und/oder Produktgarantie des Herstellers direkt gegen diesen zu richten.

VII. Abnahme

1. Bis zur Abnahme bzw. bis zu einer Teilabnahme trägt CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH die Gefahr.

2. Wird das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat diese Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Zu den Arbeiten gehören insbesondere auch alle mit der baulichen Anlage des Vertragspartners verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.

3. Die Abnahme erfolgt durch den Vertragspartner nach Ausführung des Auftrages. In sich geschlossene Teile des Werkes sind auf Verlangen von CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH gesondert abzunehmen.

4. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner entgegen seiner Verpflichtung nicht innerhalb einer von CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt. Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls mit rügeloser Inbetriebnahme als erfolgt.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Auftrag ergebenden Pflichten ist, soweit nicht gesetzlich ausgeschlossen, der Sitz der CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ebenfalls der Sitz der CHB Elektro & Fernmeldebau GmbH. Dies gilt nicht, soweit der Vertragspartner eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt (Verbraucher).

2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, Anwendung und Haftung nach UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

3. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nicht durchführbar sein sollten, wird die Wirksamkeit der anderen Geschäftsbedingungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.